Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) beim Familiengericht beantragen

1. Wann ist ein Antrag beim Familiengericht erforderlich?


Ob eine freiheitsentziehende Maßnahme (FEM) vom Familiengericht genehmigt werden muss, hängt davon ab, wie stark und wie lange die Bewegungsfreiheit eines Kindes eingeschränkt wird – und in welchem Rahmen das geschieht. In der Regel ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn eine Maßnahme einem Kind regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum die Freiheit entzieht, nicht altersentsprechend ist und in einer Einrichtung oder durch einen Dienst angewendet wird. Typische Beispiele sind etwa Fixierungen mit Gurten, Bettgitter oder andere Vorrichtungen, aus denen sich ein Kind nicht selbst befreien kann, oder Maßnahmen, die das Aufstehen oder Bewegen gegen den erkennbaren Willen des Kindes verhindern.
Im Gegensatz dazu sind viele alltägliche Sicherungen – zum Beispiel ein altersgerechter Hochstuhl oder kurzfristige Schutzmaßnahmen – in der Regel nicht genehmigungspflichtig, solange sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen und dem Schutz des Kindes dienen. Auch medizinisch notwendige Maßnahmen, die in erster Linie einem therapeutischen oder behandlungsbezogenen Zweck dienen, fallen häufig in eine andere rechtliche Bewertung.
Ein wichtiger Sonderfall ist das häusliche Umfeld: Zu Hause besteht in der Regel keine familiengerichtliche Genehmigungspflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass dort „alles erlaubt“ ist. Auch im Familienalltag gelten die allgemeinen Grenzen des Kindeswohls. Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen auch zu Hause nicht willkürlich, unangemessen oder unverhältnismäßig eingesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Ob eine konkrete Maßnahme genehmigungspflichtig ist, muss immer im Einzelfall betrachtet werden – entscheidend ist am Ende die tatsächliche Wirkung auf das einzelne Kind, nicht die Bezeichnung der Maßnahme.

In bestimmten Situationen kann es notwendig sein, die Bewegungsfreiheit eines Kindes einzuschränken – etwa zum Schutz vor erheblicher Selbstgefährdung oder bei besonderen medizinischen Versorgungsanforderungen. Solche Eingriffe werden als freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) bezeichnet.
Was FEM genau sind, wo die Grenze zwischen unterstützenden Hilfsmitteln und Freiheitsentzug verläuft und warum dieses Thema besonders sensibel ist, erklären wir ausführlich im Magazinartikel „Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern mit Behinderung“ in der Rubrik Familienleben inklusiv. 
In diesem HowTo geht es ganz praktisch darum:
Wann ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
Wie wird eine FEM beantragt?
Welche Unterlagen, Stellungnahmen und Schritte sind notwendig?

2. Wer stellt den Antrag – und welches Gericht ist zuständig?


Der Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme wird von den Personensorgeberechtigten gestellt. Das sind in der Regel die Eltern oder – falls vorhanden – eine gesetzliche Vertretung.
In der Praxis geschieht die Antragstellung häufig nicht allein, sondern in enger Abstimmung mit:

  • der betreuenden Einrichtung
  • einem Pflegedienst
  • behandelnden Ärzt:innen oder Therapeut:innen


Das kann hilfreich sein, da diese Stellen oft bereits fachliche Einschätzungen liefern können, die für den Antrag wichtig sind.


Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist das Familiengericht (Amtsgericht – Abteilung Familiengericht).
In der Regel ist das Gericht am Wohnort des Kindes oder der Einrichtung zuständig, in der die Maßnahme angewendet werden soll.
Wichtig zu wissen:
Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Antrag und keinen verpflichtenden Vordruck. 
 

Orientierung zur Genehmigungspflicht


(orientiert an gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Empfehlungen, u. a. des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen)


In der Regel genehmigungspflichtig, wenn:

  • die Maßnahme regelmäßig oder längerfristig angewendet wird
  • das Kind sich nicht selbst daraus befreien kann
  • die Einschränkung nicht altersgerecht ist
  • sie in einer Einrichtung oder durch einen Dienst erfolgt

 

In der Regel eher nicht genehmigungspflichtig:

  • kurzfristige oder einmalige Sicherungsmaßnahmen
  • altersentsprechende Schutzmaßnahmen im Alltag
  • medizinisch notwendige Maßnahmen mit eindeutig therapeutischem Ziel
  • Sicherungen während Transport oder Beförderung

 

Wichtig:

  • Die Bewertung erfolgt immer im Einzelfall
  • Entscheidend ist die konkrete Wirkung auf das Kind
  • Auch ohne Genehmigungspflicht gilt: Maßnahmen müssen am Kindeswohl orientiert und verhältnismäßig sein


3. So sollte der Antrag aufgebaut sein


Damit das Familiengericht den Antrag gut prüfen kann, sollte er übersichtlich und nachvollziehbar gegliedert sein. Je klarer die Angaben, desto einfacher ist das Verfahren für alle Beteiligten.
Ein Antrag enthält üblicherweise folgende Bestandteile:

Angaben zum Kind

Hierzu gehören Name, Geburtsdatum und – falls relevant – kurze Hinweise zu besonderen gesundheitlichen oder pflegerischen Bedürfnissen.

Angaben zu den Sorgeberechtigten

Namen, Anschrift und eine verlässliche Kontaktmöglichkeit (Telefon oder E-Mail).

Beschreibung der geplanten Maßnahme

In diesem Abschnitt wird konkret beschrieben:

  • um welche Maßnahme es sich handelt
  • wie häufig und über welchen Zeitraum sie angewendet werden soll
  • wo sie durchgeführt wird (z. B. bestimmte Einrichtung oder Pflegeform)

Begründung der Maßnahme

Dieser Teil ist besonders wichtig. Hier sollte erklärt werden:

  • welche konkrete Gefährdung ohne die Maßnahme besteht
  • warum andere, mildere Mittel nicht ausreichen
  • weshalb die Maßnahme dem Kindeswohl dient

Ziel ist nicht, eine Maßnahme zu „rechtfertigen“, sondern dem Gericht eine sachliche Entscheidungsgrundlage zu geben.


4. Welche Unterlagen und Stellungnahmen werden benötigt?


Damit das Familiengericht den Antrag fachlich bewerten kann, werden in der Regel zusätzliche Unterlagen benötigt.


Ärztliche Stellungnahme

Fast immer erforderlich ist eine ärztliche Einschätzung. Diese sollte:

  • den medizinischen Hintergrund erklären
  • darlegen, warum die Maßnahme aus fachlicher Sicht notwendig ist
  • beschreiben, weshalb Alternativen nicht ausreichen

Die Stellungnahme muss nicht lang sein, sollte aber klar und nachvollziehbar formuliert sein.


Weitere fachliche Einschätzungen

Ergänzend können hilfreich sein:

  • Berichte von Pflegefachkräften
  • Stellungnahmen von Therapeut:innen
  • Einschätzungen der betreuenden Einrichtung

Diese Unterlagen sind nicht immer verpflichtend, können dem Gericht aber helfen, die Situation besser einzuordnen.


Gutachten

In manchen Fällen entscheidet das Familiengericht, ein unabhängiges Gutachten einzuholen.
Dieses wird in der Regel vom Gericht selbst beauftragt. Eltern müssen ein solches Gutachten normalerweise nicht eigenständig organisieren.

 


5. Wie läuft das familiengerichtliche Verfahren ab?


Nach Eingang des Antrags beginnt das familiengerichtliche Verfahren. Es folgt meist mehreren Schritten:

  • Prüfung des Antrags durch das Gericht
  • Beteiligung weiterer Stellen

Das Jugendamt wird regelmäßig einbezogen.
Für das Kind wird ein Verfahrensbeistand bestellt, der dessen Interessen vertritt.
 

Anhörung

  • Die Eltern oder Sorgeberechtigten werden angehört
  • Je nach Alter und Entwicklungsstand kann auch das Kind angehört werden


Entscheidung

Das Gericht entscheidet, ob die Maßnahme genehmigt wird, ggf. mit Auflagen oder Befristung.

Wichtig:
Das Familiengericht beurteilt nicht die Erziehungsleistung der Eltern, sondern ausschließlich, ob die konkrete Maßnahme rechtlich zulässig, verhältnismäßig und mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Genehmigungen werden in der Regel zeitlich begrenzt, häufig auf sechs Monate. In Einzelfällen kann auch eine längere Befristung erfolgen.


6. Kosten und zeitlicher Aufwand


Für viele Eltern ist die Kostenfrage besonders wichtig. Die gute Nachricht:
Das familiengerichtliche Verfahren selbst ist in der Regel kostenfrei.

Kosten können entstehen für:

  • ärztliche Atteste
  • fachliche Stellungnahmen außerhalb der Regelversorgung

Gutachten, die vom Gericht beauftragt werden, verursachen für Eltern üblicherweise keine zusätzlichen Kosten.

Auch wenn das Verfahren zunächst aufwendig wirkt, dient es vor allem einem Zweck:
dem Schutz der Rechte und der Selbstbestimmung des Kindes.


7. Praktische Checkliste


Vor dem Antrag:

  • Maßnahme klar benennen
  • Alternativen prüfen und dokumentieren
  • Ärztliche Stellungnahme einholen
  • Gespräch mit Einrichtung und ggf. Jugendamt führen


Beim Antrag:

  • Antrag schriftlich einreichen
  • Unterlagen beifügen
  • Kontaktdaten angeben


Nach der Entscheidung:

  • Befristung notieren
  • Maßnahme regelmäßig überprüfen
  • ggf. rechtzeitig Verlängerung beantragen

8. Fazit


Das Genehmigungsverfahren für freiheitsentziehende Maßnahmen soll Familien nicht zusätzlich belasten. Es dient dem Schutz der Rechte, Würde und Selbstbestimmung von Kindern – gerade dann, wenn schwierige Entscheidungen notwendig sind.
Mit guter Vorbereitung, klaren Unterlagen und transparenter Kommunikation lässt sich der Antrag strukturiert und nachvollziehbar stellen.
Für eine vertiefte inhaltliche Einordnung empfehlen wir ergänzend unseren Magazinartikel in der Rubrik Familienleben inklusiv. 

zum Artikel


Hinweis:
 Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung. Die Bewertung freiheitsentziehender Maßnahmen erfolgt immer im konkreten Einzelfall.
 

 

Tipps aus der Community


„Am Anfang hat uns der Prozess überfordert. Heute wissen wir: Gut, dass es ihn gibt – sonst würden manche Maßnahmen wahrscheinlich viel zu schnell zur Routine werden.“

„Die ärztliche Stellungnahme war entscheidend. Je konkreter beschrieben wurde, warum Alternativen nicht ausreichen, desto klarer war die Entscheidung des Gerichts.“

„Der Antrag hatte uns anfangs Angst gemacht. Am Ende war es aber auch eine Entlastung zu wissen, dass nicht wir allein diese Entscheidung tragen müssen.“